Bestätigung der Gemeinnützigkeit

Bereits seit der Gründung ist der Arbeitskreis als gemeinnütziger Verein anerkannt. Für Beiträge und Spenden an den Arbeitskreis gelten deshalb steuerlichen Befreiungen:

Der Arbeitskreis unterstützt gemeinnützige Zwecke, die als besonders förderungswürdig anerkannt sind. Beiträge und Spenden werden ausschließlich für die in der Satzung festgelegten Zwecke verwendet, nämlich zur Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens.

Nach § 5 Abs. I Nr. 9 KStG ist der Arbeitskreis von der Körperschaftssteuer befreit. Das Finanzamt Lohr hat mit dem Freistellungsbescheid vom  19.10.2021 (Steuer-Nr. 231/107/10178) bestätigt, dass die Voraussetzungen für die Steuerbegünstigung erfüllt sind.

Der Arbeitskreis ist berechtigt, Spendenbescheinigungen für steuerliche Zwecke auszustellen.

Die Mitgliedsbeiträge sind nach § 10 EstG und § 9 Nr. 3 KStG wie Spenden steuerlich abziehbar.