Satzung

Der Verein führt den Namen "Arbeitskreis auf Burg Rothenfels e.V.", im Folgenden mit "Arbeitskreis" bezeichnet, mit Sitz in Lohr a. Main. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Arbeitskreis ist im Vereinsregister beim zuständigen Amtsgericht eingetragen.

Der Arbeitskreis bekennt sich zum freiheitlich-demokratischen Staat im Sinne des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland und der Verfassung des Freistaates Bayern.

Er sieht seine Aufgaben darin, in allen Bevölkerungskreisen demokratisch denkende und handelnde Staatsbürger zur aktiven Mitarbeit im Staat und Gesellschaft auf der unverzichtbaren Grundlage des Christentums und der Völkerverständigung mit heranbilden zu helfen.

Zu diesem Zweck veranstaltet der Arbeitskreis die in den Förderungsrichtlinien des Bundes und des Landes Bayern vorgesehene Maßnahmen aller Art, insbesondere Lehrgänge, Vorträge, Filmvorführungen, Diskussionsabende, Studienreisen im In- und Ausland u.a.m.

Der Arbeitskreis ist überparteilich und überkonfessionell.

  1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Dies gilt nicht für Ausgaben i.R.d. Mitgliedschaftsverhältnisses so weit im Rahmen des allgemein Üblichen.
  3. Mitglieder und Vorstandsmitglieder erhalten Aufwendungsersatz. Der Aufwendungsersatz kann in Form des Auslagenersatzes (Erstattung tatsächlicher Aufwendungen) oder in Form der pauschalen Aufwandsentschädigung oder Tätigkeitsvergütung (z.B. Ehrenamtspauschale in Höhe des Ehrenamtsfreibetrags gem. Paragraph 3 Nr. 26a EStG) geleistet werden. Maßgeblich sind die Beschlüsse des zuständigen Vereinsorgans, die steuerlichen Vorschriften und Höchstgrenzen sowie finanzielle Leistungsfähigkeit des Vereins.

Der Wirkungsbereich des Arbeitskreises spricht die Bevölkerung der Städte Würzburg, Aschaffenburg und Schweinfurt und der Landkreise Aschaffenburg, Bad Kissingen, Rhön-Grabfeld, Main-Spessart, Miltenberg, Schweinfurt und Würzburg an. In diesem Bereich sind eingeschlossen die Jugendburg Rothenfels mit allen Gruppen, die aus dem gesamten Bundesgebiet kommen und auf der Burg Veranstaltungen nach § 2 der Satzung durchführen, sowie die bereits bestehenden und noch zu errichtenden Standorte und Truppenübungsplätze der Bundeswehr mit allen Einheiten.
Der Arbeitskreis behält sich vor, seinen Wirkungsbereich zu erweitern.

Die Mitgliedschaft im Verein ist persönlich oder korporativ. Sie steht allen Staatsbürgern, allen Vereinen und Verbänden, Firmen sowie Organisationen von Industrie und Handwerk offen, soweit sie sich zu den Zwecken und Zielen des § 2 dieser Satzung bekennen. Die Mitgliedschaft als persönliches oder korporatives Mitglied wird durch Eintragung in die Mitgliederliste erworben. Über den Aufnahmeantrag entscheiden der Vorstand und der erweiterte Vorstand.

Die Mitglieder haben in ihrer öffentlichen und privaten Tätigkeit die Zwecke und Ziele des Arbeitskreises zu fördern. Sie üben ihre Rechte in den Mitgliederversammlungen aus. Die Mitglieder haben die Verpflichtung, den festgesetzten Jahresbeitrag fristgerecht zu leisten.

Die Mitgliedschaft endet:

  1. durch Tod
  2. durch Austritt
  3. durch Ausschluss
  4. durch Liquidation oder Auflösung

Der Ausschluss erfolgt durch einfachen Beschluss der Mitgliederversammlung.

Ausgeschlossen kann nur werden:

   a) wer den Bestrebungen des Arbeitskreises entgegen arbeitet,
   b) wer sich durch undemokratisches und unehrenhaftes Verhalten der Mitgliedschaft unwürdig erweist,
   c) wer seinen Beitragsverpflichtungen bis zum 31.12. des Beitragsjahres trotz zweimaliger Aufforderung nicht nachkommt.

Der Beitrag ist ein Jahresbeitrag. Er wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Erfolgt keine neue Festsetzung, so gilt der alte Beitrag weiter. Der Jahresbeitrag ist bis spätestens 01.04. jeden Jahres für das laufende Beitragsjahr zu zahlen.

Organe des Arbeitskreises sind:

a) der Vorstand
b) der erweiterte Vorstand
c) die Mitgliederversammlung

Der Vorstand besteht aus:

dem 1. Vorsitzenden
dem 2. Vorsitzenden
dem 3. Vorsitzenden, zugleich Schatzmeister
dem Schriftführer

Der erweiterte Vorstand setzt sich zusammen aus:

a) dem Vorstand
b) den von der Mitgliederversammlung gewählten Beisitzern

Der Vorstand und der erweiterte Vorstand werden alle 3 Jahre in der Mitgliederversammlung gewählt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Wahlperiode aus, so ist unverzüglich in der nächsten Mitgliederversammlung ein neues Vorstandsmitglied nach zu wählen.

Vorstand

  1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Arbeitskreises zuständig, soweit sie nicht durch Satzung der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Insbesondere obliegt dem Vorstand die Geschäftsleitung, die Vorbereitung der Mitglieder- versammlung, die Ausführung deren Beschlüsse, sowie die Verwaltung der Finanz- und Vermögensangelegenheiten.
  2. Der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende vertreten den Arbeitskreis gerichtlich und außergerichtlich, jeder für sich allein.
  3. Der 1. Vorsitzende ist zuständig für grundsätzliche Vorentscheidungen. Er leitet Vorstandssitzungen, erweiterte Vorstandssitzungen und die Mitgliederversammlungen. Er unterzeichnet Niederschriften über abgehaltene Sitzungen und Mitgliederversammlungen. Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen sind 7 Tage vorher schriftlich bzw. durch E-mail durch den 1. Vorsitzenden, möglichst unter Angabe der Tagesordnung, bei Verhinderung durch den 2. Vorsitzenden, einzuberufen.
  4. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Vorstandsbeschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.

Erweiterter Vorstand

Er hat den Vorstand in der Vorbereitung seiner Planungen zu unterstützen und seine aus der Praxis ermittelten Erfahrungen zur Verfügung zu stellen. Er bereitet mit dem Vorstand die Mitgliederversammlungen vor.

Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung gibt die Richtlinien für die Tätigkeit des Arbeitskreises. Alljährlich findet innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres eine Mitgliederversammlung statt.

Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:

a) Entgegennahme des Jahresberichtes und des Kassenberichtes für das abgelaufene Geschäftsjahr
b) Beschlussfassung über Entlastung des Vorstandes für das abgelaufene Geschäftsjahr
c) Festlegung des Arbeitsplanes für das laufende Jahr
d) Genehmigung des Haushaltsplanes für das laufende Jahr
e) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes
f) Wahl von zwei Kassenprüfern
g) Beschlussfassung über die Höhe der Mitgliederbeiträge
h) Beschlussfassung über Änderung der Satzung
i) Beschlussfassung über Auflösung des Vereins

Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind unter Angabe des Grundes einzuberufen, wenn dies die Angelegenheiten des Vereins erfordern.

Die Organe des Arbeitskreises entscheiden mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

  1. Zum Ehrenvorsitzenden können nur Vorstandsmitglieder, zu Ehrenmitgliedern auch sonstige Mitglieder durch Beschluss des erweiterten Vorstandes ernannt werden, wenn sie sich um den Arbeitskreis in hervorragender Weise verdient gemacht haben.
  2. Ehrenvorsitzende sind berechtigt, an den Vorstandssitzungen beratend teilzunehmen.

Der Arbeitskreis wird durch Beiträge seiner Mitglieder, Zuschüsse des Bundes und des Landes, Zuschüsse sonstiger Körperschaften und Einrichtungen, sowie freiwilligen Beiträgen finanziert. Lehrgangsteilnehmer haben sich in einem angemessenen Verhältnis an den Kosten zu beteiligen. In Ausnahmefällen kann durch den Vorstand Erlass gewährt werden. Sämtliche Mittel sind für die in § 2 näher bezeichneten Zwecke zu verwenden. Die Abrechnung der Mittel erfolgt nach den allgemeinen kassenrechtlichen Vorschriften und nach den Richtlinien der zuschussgewährenden Körperschaften.

Satzungsänderungen müssen schriftlich von mindestens 15 Mitgliedern beantragt werden. Die Änderung ist für die nachfolgende Mitgliederversammlung in die Tagesordnung aufzunehmen. Die Satzung kann nur mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder geändert werden.

Die Auflösung kann nur durch 2/3 Mehrheitsbeschluss der anwesenden Mitglieder erfolgen. Sie kann überhaupt nicht erfolgen, wenn nicht mindestens die Hälfte der Mitglieder in der Versammlung anwesend ist. Ein Beschluss muss erfolgen, wenn die Mitgliederzahl unter 7 Personen sinkt.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins dem Bezirk Unterfranken zur Förderung jugendpflegerischer Maßnahmen im Landkreis Main-Spessart zu.

Die geänderte Satzung tritt mit Wirkung vom 13. November 2014 in Kraft. Frühere Satzungen treten damit außer Kraft.

Beschlossen und genehmigt:

Jahreshauptversammlung am 29.03.2014 in Lohr a. Main

Herbert Schuhmann

1. Vorsitzender

Die vorliegende, in der Mitgliederversammlung vom 29.03.2014 beschlossene Neufassung der Satzung wurde am 13.11.2014 ins Vereinsregister beim Amtsgericht Würzburg (VR 30253, 3. Fall) eingetragen.

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